Kostenübernahme durch Dritte
Generell ist unser erstrangiger Vertragspartner, also unser
Klientel, zur Bezahlung der Kosten verpflichtet. Eine vollständige
oder anteilige Übernahme der Kosten erfolgt im Rahmen der
Gesetzgebung (Sozialgesetzbuch), über die wir unser Klientel
entsprechend den individuellen Gegebenheiten während dem
Aufnahmegespräch oder bei Änderung der Versorgung informieren.
Kommt eine Kostenübernahme durch Dritte in Frage, sind wir bei der
Antragstellung selbstverständlich gerne behilflich. Als
Kostenträger kommen unter anderem in Frage:
Leistungsgruppe
Teil-/Vollübernahme
möglich durch
Grundlage
Hauswirtschaftliche Versorgung
Krankenpflege
Grundpflege
Weiterführende Versorgung
Grundsicherungs- und Sozialamt
Krankenversicherung
Pflegeversicherung
Krankenversicherung
Pflegeversicherung
Grundsicherungs- und Sozialamt
Sozialgesetzbuch XII
Sozialgesetzbuch V
Sozialgesetzbuch XI
Sozialgesetzbuch V
Reichsversicherungsordnung
Sozialgesetzbuch XI
Sozialgesetzbuch XII
Soweit eine Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen
Krankenversicherung besteht, werden die Kosten der notwendigen
Behandlungspflege von dieser vollständig übernommen.
Wurde von der Pflegekasse eine Pflegestufe zuerkannt, übernimmt
diese einen Teil der Pflegekosten, die Höhe der Kostenübernahme ist
abhängig von der erteilten Pflegestufe.
Das Grundsicherungs- und Sozialamt tritt dann in die
Kostenübernahme ein, wenn die eigenen finanziellen Mittel nicht
ausreichen, um die Kosten der häuslichen Versorgung zu decken.
