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  1. Kostenübernahme

Kostenübernahme durch Dritte

Generell ist unser erstrangiger Vertragspartner, also unser Klientel, zur Bezahlung der Kosten verpflichtet. Eine vollständige oder anteilige Übernahme der Kosten erfolgt im Rahmen der Gesetzgebung (Sozialgesetzbuch), über die wir unser Klientel entsprechend den individuellen Gegebenheiten während dem Aufnahmegespräch oder bei Änderung der Versorgung informieren.

Kommt eine Kostenübernahme durch Dritte in Frage, sind wir bei der Antragstellung selbstverständlich gerne behilflich. Als Kostenträger kommen unter anderem in Frage:


Leistungsgruppe

Teil-/Vollübernahme
möglich durch


Grundlage

Hauswirtschaftliche Versorgung

Krankenpflege

Grundpflege

Weiterführende Versorgung

Grundsicherungs- und Sozialamt

Krankenversicherung

Pflegeversicherung

Krankenversicherung

Pflegeversicherung
Grundsicherungs- und Sozialamt

Sozialgesetzbuch XII

Sozialgesetzbuch V

Sozialgesetzbuch XI

Sozialgesetzbuch V
Reichsversicherungsordnung
Sozialgesetzbuch XI
Sozialgesetzbuch XII

Soweit eine Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenversicherung besteht, werden die Kosten der notwendigen Behandlungspflege von dieser vollständig übernommen.
Wurde von der Pflegekasse eine Pflegestufe zuerkannt, übernimmt diese einen Teil der Pflegekosten, die Höhe der Kostenübernahme ist abhängig von der erteilten Pflegestufe.
Das Grundsicherungs- und Sozialamt tritt dann in die Kostenübernahme ein, wenn die eigenen finanziellen Mittel nicht ausreichen, um die Kosten der häuslichen Versorgung zu decken.